STATUTE
Due to the legal nature of our association, being a “Verein” according to the Swiss civil law (ZGB §60ff), the official and legally binding statutes are formulated in German language.
Schweizerische MD-PhD Gesellschaft
Association Suisse des MD-PhD
Associazione Svizzera MD-PhD
Swiss MD-PhD Association
STATUTEN
I Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Name, Sitz und Struktur
1. Unter dem Namen “Schweizerische MD-PhD Gesellschaft” (SMPG) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
2. Vereinssitz und Gerichtsstand ist Zürich.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12.2003.
Art. 2 Art und Zweck
1. Die SMPG ist eine Vereinigung von Ärztinnen und Ärzten mit einer medizinischen und naturwissenschaftlichen Doppelpromotion.
2. Die SMPG bezweckt:
3. die medizinischen Wissenschaften sowie den Austausch zwischen der klinischen Medizin und der Grundlagenforschung in der Schweiz zu fördern;
4. den kollegialen, freundschaftlichen und wissenschaftlichen Austausch unter den Mitgliedern (ordentlichen wie ausserordentlichen) zu pflegen;
5. den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern;
6. Fortbildungen mit besonderer Ausrichtung auf naturwissenschaftliche und wissenschaftsethische Fragestellungen zu organisieren;
7. die beruflichen und wirtschaftlichen Interessen von MD-PhDs in der Schweiz zu vertreten.
8. Zur Wahrnehmung der unter 2. genannten Ziele pflegt die SMPG Beziehungen zu medizinischen Fachgesellschaften und kann sich in einem Dachverband mit diesen oder mit anderen Fachverbänden oder Gruppierungen zusammenschliessen.
9. Die SMPG verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
II Mitgliedschaft
Art. 3 Mitgliederkategorien
Es bestehen folgende Mitgliederkategorien:
1. ordentliche Mitglieder;
2. ausserordentliche Mitglieder;
3. Fördermitglieder;
4. Ehrenmitglieder;
5. Freimitglieder.
Art. 4 Ordentliche Mitglieder
1. Als ordentliche Mitglieder werden Ärztinnen und Ärzte aufgenommen, die
- ein eidgenössisches oder von der FMH anerkanntes Arztdiplom besitzen und
- eine medizinische und naturwissenschaftliche Doppelpromotion abgeschlossen haben und
- einen Teil ihrer Ausbildung in der Schweiz absolviert haben oder in der Schweiz arbeiten.
2. Wer der SMPG als ordentliches Mitglied beitreten will, hat ein schriftliches Gesuch an die SMPG zuhanden des Sekretärs zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfachem Mehr. Gegen einen ablehnenden Aufnahmeentscheid des Vorstandes kann zuhanden der nächsten GV rekurriert werden. Diese entscheidet sodann mit einfachem Mehr.
Art. 5 Ausserordentliche Mitglieder
1. Als ausserordentliche Mitglieder werden aufgenommen:
- Aerztinnen und Aerzte mit einem eidgenössischen oder von der FMH anerkannten Arztdiplom, die ein naturwissenschaftliches Studium absolvieren;
- Medizinstudenten, die in ein MD-PhD Programm aufgenommen wurden;
- Naturwissenschafter, die ein Medizinstudium absolvieren;
- Aerztinnen und Aerzte mit einem eidgenössischen oder von der FMH anerkannten Arztdiplom, die in der Forschung arbeiten und dies durch eine Literaturliste belegen können;
- Naturwissenschafter, die in der klinischen Medizin arbeiten und dies belegen können.
- Die Kandidaten müssen einen Teil ihrer Ausbildung in der Schweiz absolviert haben oder in der Schweiz arbeiten.
2. Wer der SMPG als ausserordentliches Mitglied beitreten will, hat ein schriftliches Gesuch an die SMPG zuhanden des Sekretärs zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfachem Mehr. Gegen einen ablehnenden Aufnahmeentscheid des Vorstandes kann zuhanden der nächsten GV rekurriert werden. Diese entscheidet sodann mit einfachem Mehr.
3. Erfüllt ein ausserordentliches Mitglied nachträglich die Bedingungen für die ordentliche Mitgliedschaft, so wird es - auf eigenen Antrag an die SMPG zuhanden des Sekretärs und unter Berücksichtigung von Art. 8.5 - ohne weiteren Beschluss ordentliches Mitglied.
Art. 6 Fördermitglieder
1. Fördermitglieder sind private oder juristische Personen, die die Anliegen der SMPG durch besondere jährliche finanzielle Zuwendungen unterstützen.
Art. 7 Ehrenmitglieder und Freimitglieder
1. Persönlichkeiten, die sich um die SMPG oder die medizinische und naturwissenschaftliche Forschung besonders verdient gemacht haben, können zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder sind zeitlebens von jeder Beitragspflicht befreit und bezüglich ihren Rechten ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt.
2. Zu Freimitgliedern auf bestimmte Zeit können auf Antrag ordentliche und ausserordentliche Mitglieder ernannt werden, welche z.B. sich nach langjähriger Mitgliedschaft aus dem Berufsleben zurückziehen oder ehrenamtlich aktiv für den Verein arbeiten. Freimitglieder sind dann von jeder Beitragspflicht befreit und im übrigen ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt.
3. Die Ernennung von Frei- und Ehrenmitgliedern erfolgt durch den Vorstand.
Art. 8 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen durch deren Auflösung, Austritt oder Ausschluss beendet.
2. Der Austritt kann schriftlich jederzeit erklärt werden.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Beschluss des Vorstandes bei Nichtbezahlen des Jahresbeitrages nach vorausgegangener zweimaliger Mahnung auf Ende des Kalenderjahres, in dem die zweite Mahnung erfolgt.
4. Der Vorstand kann ein Mitglied mit einem Zweidrittelsmehr der anwesenden Stimmen ausschliessen, wenn das Mitglied den Zwecken und Grundsätzen der SMPG zuwiderhandelt oder seine Mitgliedschaft aus einem anderen Grunde nicht mehr tragbar ist. Das betroffene Mitglied kann innert Monatsfrist beim Vorstand Berufung gegen diesen Beschluss einlegen. Der Vorstand entscheidet sodann mit einfachem Mehr über eine allfällige aufschiebende Wirkung der Berufung. Über die Berufung entscheidet die GV mit einem Zweidrittelsmehr. Der Entscheid der GV ist endgültig und die Begründung braucht nicht mitgeteilt zu werden (Art. 72 ZGB). Macht das Mitglied keinen Gebrauch von der Berufung, so unterwirft es sich dem Ausschliessungsbeschluss.
5. Die ausserordentliche Mitgliedschaft für Studenten erlischt mit dem Abschluss oder der Aufgabe des zur Doppelpromotion führenden Studiums. Innert zweier Jahre nach Abschluss der Doppelpromotion ist Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied zu stellen, damit eine direkte Aufnahme im Sinne von Art. 5.3 erfolgen kann.
Art. 9 Mitgliederbeitrag
1. Der jährliche Mitgliederbeitrag wird an der Generalversammlung bestimmt und ist per 1. Januar des Jahres im Voraus fällig.
2. Studenten und AHV/IV Rentenbezüger sind von der Beitragspflicht befreit.
3. Tritt ein Mitglied während des Jahres ein, so wird bis zum 31.10. der erste Mitgliederbeitrag mit der Aufnahme fällig.
4. Änderungen der Höhe des Mitgliederbeitrages beschliesst die Generalversammlung mit einfachem Mehr.
Art. 10 Rechte
1. Die ordentlichen Mitglieder haben folgende Rechte:
2. schriftliches Antragsrecht zuhanden der GV;
3. uneingeschränktes aktives und passives Wahl- und Stimmrecht;
4. Teilnahme an Veranstaltungen der SMPG.
5. Die ausserordentlichen Mitglieder haben folgende Rechte:
6. schriftliches Antragsrecht zuhanden der GV;
7. ausserordentliche Mitglieder verfügen über uneingeschränktes aktives Wahl- und Stimmrecht. Sie können passiv in Ausschüsse und Arbeitsgruppen gewählt werden. Die Einsitznahme in Vorstandsämter steht ihnen nur unter besonderen Umständen auf Vorschlag des Vorstandes bei besonderer Eignung offen;
8. Teilnahme an Veranstaltungen der SMPG.
9. Fördermitglieder
10. Fördermitglieder verfügen über kein aktives und passives Wahl- und Stimmrecht;
11. erfüllen private Fördermitglieder die Kriterien zur Erlangung der ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliedschaft, so geniessen sie die Rechte der entsprechenden Mitglieder;
12. Teilnahme an Veranstaltungen der SMPG;
13. Fördermitglieder werden öffentlich verdankt. Der Vorstand behält sich das Recht vor, über die Art der Verdankung individuell zu entscheiden.
Art. 11 Pflichten
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Statuten und die Beschlüsse der GV zu befolgen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der GV festgelegten Mitgliederbeiträge rechtzeitig zu bezahlen. Davon ausgenommen sind Ehren- und Freimitglieder.
III Mittel
Art. 12 Finanzierung
Die Auslagen der SMGP werden bestritten aus:
1. den Beiträgen der Mitglieder;
2. den Einnahmen aus von der SMGP durchgeführten Veranstaltungen;
3. freiwilligen Zuwendungen und Spenden;
4. den Einnahmen aus anderen geeigneten Quellen.
Art. 13 Haftung
Für Verbindlichkeiten der SMPG haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Mitglieder sind ausser für die von der GV beschlossenen Mitgliederbeiträge nicht persönlich haftbar.
IV Organe der SMPG
Art. 14 Organe
Die SMPG hat folgende Organe:
1. die Generalversammlung (GV);
2. den Vorstand;
3. die Rechnungsrevisoren.
Art. 15 Generalversammlung
1. Der Vorstand beruft einmal jährlich eine ordentliche GV ein, im Allgemeinen anlässlich der Jahresversammlung der SMPG.
2. Eine ausserordentliche GV kann einberufen werden, wenn
3. der Vorstand das mit einem Zweidrittelsmehr beschliesst;
4. mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe von Grund und Zweck fordern.
5. Der Termin einer regulären GV wird mindestens einen Monat vor der Sitzung im offiziellen Kommunikationsmedium bekanntgegeben (ausserordentliche mindestens 14 Tage vorher). Die Traktandenliste und allfällige wichtige Anträge werden den Mitgliedern der SMPG spätestens 7 Tage vor der Sitzung schriftlich mitgeteilt. Es genügt dabei, wenn die Einladung an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse gerichtet wird.
Art. 16 Zuständigkeit
In der GV werden folgende Geschäfte geregelt:
1. Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten;
2. Genehmigung der Jahresrechnung;
3. Festsetzung des Jahresbeitrages;
4. Wahl des Vorstandes;
5. Wahl des Präsidenten;
6. Wahl von Delegierten;
7. Wahl von Revisoren;
8. Behandlung von Anträgen des Vorstandes;
9. Behandlung von Anträgen aus Reihen der Mitglieder;
10. Beschlussfassung über Änderung der Statuten sowie über die Auflösung der SMPG.
Art. 17 Antragsrecht
1. Alle Anträge von Seiten der Mitglieder sind schriftlich im Voraus zu stellen mit Ausnahme von Absatz 2. Anregungen können mündlich unter dem Traktandum Varia angebracht, jedoch nicht zur Abstimmung gebracht werden.
2. Vorstandsmitglieder können während der GV mündliche Anträge stellen und zur Abstimmung bringen lassen.
3. Alle Mitglieder der SMPG können bis spätestens zwei Wochen vor einer ordentlichen GV (9 Tage vor einer ausserordentlichen GV) Anträge auf Behandlung eines in die Kompetenz der GV fallenden Geschäftes stellen. Davon ausgenommen sind Anträge auf Statutenänderungen.
4. Anträge auf Statutenänderungen können von allen Mitgliedern der SMPG eingereicht werden. Sie sind dem Präsidenten mindestens zwei Monate vor der GV schriftlich mitzuteilen.
Art. 18 Beschlussfassung, Wahlen
1. Die Mitglieder haben das Recht, sich an einer GV durch ein schriftlich bevollmächtigtes Mitglied einschliesslich ihres Stimm- und Wahlrechts vertreten zu lassen.
2. Wahlen und Abstimmungen finden in der Regel offen statt. Die GV kann mit einfachem Mehr geheime Abstimmung beschliessen.
3. Die GV entscheidet mit einfachem Mehr, es sei denn, die Statuten sehen eine andere Form der Beschlussfassung vor. Bei Stimmengleichheit liegt der Stichentscheid beim Präsidenten, resp. bei seinem Vertreter.
4. Die Vornahme von Statutenrevisionen erfordert ein Zweidrittelsmehr der Stimmen.
5. Die Auflösung der SMPG kann mit Zweidrittelsmehr der Stimmen gefordert werden und muss einer GV unterbreitet werden. Die definitve Auflösung erfordert drei Viertel aller stimmenden, ordentlichen Mitglieder in der GV.
6. Die im Falle einer Auflösung der SMPG verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution, mit Sitz in der Schweiz, mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 19 Verhandlungsführung
1. In der GV führt der Präsident, im Verhinderungsfalle der Vizepräsident den Vorsitz.
2. Über die GV wird vom Sekretär ein Protokoll erstellt, welches innert Jahresfrist im offiziellen Kommunikationsmedium des Vereins publiziert wird.
3. Verhandlungssprachen sind die schweizerischen Landessprachen sowie Englisch. Die Vorstandsmitglieder verfassen ihre Berichte nach eigenem Ermessen in Deutsch, Englisch oder Französisch.
Art. 20 Vorstand und Aufgaben der Mitglieder
1. Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern:
2. Präsident
Der Präsident führt den Vorstand und die GV. Er ist verantwortlich für die umfassende Information der Vorstandsmitglieder und koordiniert deren Arbeiten. Er verfasst den Jahresbericht zuhanden der GV.
3. Vizepräsident
Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten in dessen Abwesenheit. Er verfügt über besondere Kompetenz über personelle, finanzielle und logistische Mittel, welche vom Vorstand definiert wird.
4. Der I. Sekretär
Der I. Sekretär beruft auf Weisung des Präsidenten die Sitzungen des Vorstandes ein. Er besorgt die offizielle Korrespondenz der SMPG und verfasst das Protokoll der GV.
5. Quästor
Der Quästor ist verantwortlich für die Verwaltung des Vereinsvermögens und für die Einforderung der Mitgliederbeiträge. Das Rechnungsjahr endet am 31. Dezember. Der Quästor erarbeitet ein Budget für das kommende Vereinsjahr.
6. Der II. Sekretär
Der II. Sekretär vertritt den I. Sekretär und verfasst kurze Protokolle der Vorstandssitzungen. Er übernimmt ferner Sonderaufgaben, welche ihm vom Vorstand zugewiesen werden.
7. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder müssen die verschiedenen Landessprachen und Regionen angemessen berücksichtigt werden. Mindestens ein Vertreter muss den deutschsprachigen und einer den französischsprachigen Teil der Schweiz repräsentieren.
8. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
Art. 21 Wahl des Vorstandes
1. Die Mitglieder des Vorstandes werden aus den Reihen der SMPG Mitglieder durch die GV gewählt.
2. Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt drei Jahre. Die Vorstandsmitglieder sind in der Regel einmal wiederwählbar.
3. Alle Mitglieder der SMPG haben das Recht, an der GV Wahlvorschläge zu machen.
Art. 22 Wahl der Revisoren
1. Die GV wählt alle zwei Jahre zwei Revisoren, welche nicht Mitglieder des Vereins zu sein brauchen, und beauftragt sie mit der Prüfung der Jahresrechnung.
Art. 23 Korrespondenz und offizielles Kommunikationsmedium
1. Schriftliche Korrespondenz im Sinne dieser Statuten ist mit elektronischer Korrespondenz gleichgestellt.
2. Die Gestaltung des offiziellen Kommunikationsmediums des Vereins ist an die Ziele und Zwecke nach Art. 2 und an entsprechende Beschlüsse der GV gebunden.
3. Der Vorstand bestimmt einen Verantwortlichen für die Pflege und Sicherung des offiziellen Kommunikationsmediums und der vereinseigenen Datenbestände. Letztere müssen dem Vorstand auf Wunsch einsehbar sein.
Art. 24 Zuständigkeit, Organisation und Beschlussfassung
1. Der Vorstand ist das leitende Organ der SMPG. Er vertritt die SMPG nach aussen und ist zuständig für deren administrative Belange. Er besorgt die laufenden Geschäfte und setzt Ort und Zeit der nächsten GV fest. Er orientiert die Vereinsmitglieder über wesentliche Beschlüsse. Dem Vorstand obliegt die Pflicht, das Nötige zur Erreichung der dem Zweck der SMPG entspringenden Ziele zu unternehmen.
2. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder auf Antrag von drei Vorstandsmitgliedern. Der Sekretär beruft die Sitzung ein. Vorstandssitzungen finden in der Regel vierteljährlich, mindestens jedoch zweimal jährlich statt.
3. Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben, die nicht durch die Statuten oder zwingendes objektives Recht anderen Organen übertragen sind.
4. Der Vorstand kann zur Erledigung von Arbeiten Arbeitsgruppen mit besonderen Kompetenzen einsetzen sowie einen Sprecher ernennen.
5. Die Unterschrift namens der SMPG erfolgt zu zweien durch den Präsidenten, den Vizepräsidenten, den I. Sekretär und den Quästor. Für Geldgeschäfte mit limitierten Beträgen kann der Vorstand seinen Mitgliedern Einzelunterschrift gewähren.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
7. Ist der Vorstand aufgrund Krankheit mehrerer Mitglieder oder unvorhergesehener Abwesenheit solcher nicht beschlussfähig und ein dringender Entschluss muss gefällt werden, so entscheiden die verbliebenen Mitglieder zusammen im Sinne des Vereins. Ist innert einem Monat nach einem solchen Entscheid keine ordentliche Vorstandssitzung zu dessen Validierung möglich, so muss von den verbliebenen Vorstandsmitgliedern eine ausserordentliche GV einberufen und der gesamte Vorstand neu gewählt werden.
8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr, sofern nicht in den Statuten explizit anders geregelt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
* * *
Die Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 21.6.2003 in Basel angenommen.
Die Gründungsmitglieder Winkler, Andel, Otten, Gaide, Herzig, Jeker.
Die Statuten wurden an der Generalversammlung vom 25.10.2019 wie folgt geändert: Zufügen der Artikel 2.4, ,18.6, 20.3; Ersatz des Wortlautes im Artikel 8.2 "unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres“ mit „jederzeit“.